Moot- Court- Karlsruhe

 

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 17 / 2002
 
Moot - Court - Wettbewerb
 
Das diesjährige Finale in dem für Studententeams ausgeschriebenen Moot - Court - Wettbewerb, einem Wettbewerb, in dem Studenten und Studentinnen in einem fiktiven Zivilprozeß als Prozeßgegner gegeneinander antreten, findet am 22. Februar um 14.00 Uhr im Saalbau des Bundesgerichtshofs statt. In den regionalen Vorentscheidungen haben sich zwei Teams aus Osnabrück und Hamburg durchgesetzt. Es geht diesmal um einen dem Kläger gestohlenen „ Filzanzug “ von Joseph Beuys, den der Beklagte käuflich erworben hat, über dessen weiteres Schicksal der Kläger aber im Unklaren ist.


Die Entscheidung des Wettbewerbs obliegt einem mit fünf Mitgliedern des Bundesgerichtshofs besetzten „ Senat “. Karlsruhe, den 20. Februar 2002

Der Raum F.18 - Das Urteil 20 O 464/93
verkündet am 27. September 1995


Landgericht Köln
Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit
des Herrn Wolfgang Wendker,Haltern
Kläger - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z., M., D. und K. in Köln -
 
gegen
 
die Galerie Maximilian K.

Inhaber: Maximilian K.

Beklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. in Köln -


hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht V., den Richter am Landgericht M. und den Richter H.


f ü r R e c h t e r k a n n t :

Die Auskunftsklage (Klageantrag zu 1) Ist in der Hauptsache erledigt.


Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der von ihm durch die Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten vom 2. Juli 1993 und 5. Oktober 1993 über den Verbleib des Filzanzuges Nr.18 des Künstlers Joseph Beuys erteilte Auskunft an Eides Statt zu versichern. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das

Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Bildhauer und Schüler von Joseph Beuys. Er

begehrte von dem Beklagten mit der am 3.8.1993 bei Gericht eingereichten Stufenklage zunächst Auskunft über den Verbleib eines "Filzanzuges" von Beuys, dessen Eigentümer er sein will und der ihm gestohlen worden sein soll. Es handelt sich dabei um ein Objekt aus einer Reihe gleichartiger, mit laufenden Nummern versehener Werke des Künstlers. Nachdem der Beklagte In seiner Klageerwiderung erklärt hatte, er sei vor vielen Jahren dem Schweizer Kunstsammler Werner H. als Vermittler ohne Einsatz eigener Geldmittel behilflich gewesen, einen ihm damals von dem Galeristen P.aus Paderborn angebotenen "Filzanzug" von Beuys zu erwerben, hat der Kläger seinen Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und verlangt nunmehr von dem Beklagten die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft.

 

Der Kläger behauptet, er habe Anfang der 70er Jahre den "Filzanzug Nr. 18" des Künstlers Beuys auf der Kunstmesse in Basel von dem Galeristen Block zum Preise von 1.200,- DM gekauft. Dieser Anzug, der zwischenzeitlich einen Wert von mindestens 200.000,- DM habe, sei von ihm Im Jahre 1986 dem Zeugen O. für eine Ausstellung in Münster leihweise zur Verfügung gestellt worden. O. habe Interesse an einem Erwerb des Anzugs gehabt. Hierauf sei er jedoch nicht eingegangen. Am 11.4.1988 sei der Zeuge O. sodann in seine Wohnung eingebrochen und habe den Anzug entwendet. Er habe diesen am folgenden Tag für 30.000,- DM an den Kunstsammler F. in Remscheid verkauft. Nachdem es ihm, dem Kläger, gelungen sei, F. als Besitzer des Filzanzuges zu ermitteln, habe F. den Filzanzug an O. zurückgegeben. Dieser habe ihn daraufhin an den Galeristen P. in Paderborn verkauft. Der Zeuge P. habe seinerseits den Anzug alsbald nach Erhalt an den Beklagten weiter veräußert, wie er durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22.6.1993 erklärt habe, nachdem er vom Oberlandesgricht Hamm mit Urteil vom 14. Dezember 1992 (5 U 251/91 OLG Hamm = 4 O 182/91 LG Paderborn) zur Auskunftsertellung verurteilt worden war.

 

Nach Erhalt der Auskunft des Zeugen P. hat der Kläger durch Schreiben seiner Recklinghäuser Rechtsanwälte vom 22.6.1993 den Beklagten zur Herausgabe des Anzugs oder zur Mitteilung aufgefordert, wann und an wen dieser weiterveräußert wurde. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 2.7.1993 bestritt der Beklagte den Ankauf des "Filzanzuges Nr. 18" des Künstlers Beuys und erklärte weiter, daß er nicht ausschließen könne, einem Dritten gefälligkeitshalber beim Erwerb dieses Kunstwerkes behilflich gewesen zu sein, er aber trotz aller Anspannung seines Gedächtnisses nicht mehr wisse, wer dieser Dritte gewesen sein könnte.

 

Der Kläger beantragt, 1) festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist;
2) den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der über den Verbleib des "Filzanzuges Nr. 18" des Künstlers Joseph Beuys erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise im Unterliegensfall ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.

 

Er bestreitet, daß der Kläger den "Filzanzug Nr. 18" des Künstlers Beuys von dem Galeristen B. käuflich erworben hat und das ihm ein solcher Anzug von dem Zeugen O. gestohlen wurde. Jedenfalls sei ein etwa von O. gestohlener Anzug nicht identisch mit dem Anzug, den er von dem Zeugen P. erhalten und an den Schweizer Kunstsammler H. weitergeleitet habe. Er behauptet, der Zeuge O. habe im übrigen einen den Künstler Beuys zugeschriebenen Filzanzug, dessen Etikett mit der Nummer 18 versehen war, an den Galeristen F. in Berlin veräußert. Der Beklagte ist schließlich der Ansicht, dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch gegen ihn schon deshalb nicht zu, weil er über den Verbleib des Filzanzuges, der ihm gestohlen worden sein soll, nicht im Ungewissen sei. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal (2 O 49/93) verlange er nämlich von dem Kunstsammler F. die Herausgabe dieses Anzugs mit der Behauptung, dieser habe den Anzug zwar zunächst dem Zeugen O. zurückgegeben, ihn sodann jedoch später über den Zeugen P.l wieder erworben.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden.

 

Die Kammer hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 23. Februar 1994 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Josef W., Christa W., H., J., O., Wolfgang P., Clemens F., Klaus B. und Manfred K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22. Juni 1994, 8. Februar 1995 und 12. Juli 1995 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt. Dieses war festzustellen, da der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen hat und weiterhin Klageabweisung beantragt (vgl. Zöller-Vollkommer, Rdnr. 45 zu §91 a mit RsprN).

Der Beklagte schuldete dem Kläger beim Eintritt der Rechtshängigkeit, also im Zeitpunkt der Klagezustellung am 18. August 1993, nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die verlangte Auskunft, an wen er den "Filzanzug Nr.18" des Künstlers Joseph Beuys veräußert hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger Eigentümer dieses Kunstwerkes ist, er dessen Besitz durch einen Diebstahl des Zeugen O. verloren hat und der Anzug über den Zeugen P.an den Beklagten gelangt ist.

 

Der Kläger ist Eigentümer des vorgenannten Filzanzugs des Künstlers Beuys. Hierfür streitet die vom Beklagten nicht entkräftete Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB, da er am 11. April 1988 im Besitz dieses Anzugs war. An diesem Tag wurde ihm der "Filzanzug" von dem Zeugen O. aus der Wohnung gestohlen. Das hat der Zeuge O. der wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bei seiner Vernehmung vor der Kammer so glaubhaft bestätigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum der Zeuge hinsichtlich des von ihm eingeräumten Diebstahls etwas Unwahres bekundet haben soll. Im übrigen hat auch die mit dem Kläger befreundete Zeugin W. ausgesagt, der Kläger sei im Besitz eines "Filzanzuges" von Beuys gewesen, dessen letzte Ziffer des Etiketts eine "8" gewesen sei und den man ihm im März 1988 gestohlen habe.

 

Der vorerwähnte Filzanzug, den der Zeuge O. dem Kläger gestohlen hat, ist über den Zeugen P. in den Besitz des Beklagten gelangt. Der Zeuge P. hat hierzu bekundet, er habe in einer Gaststätte in Köln von O. einen "Filzanzug" von Beuys zu einem Preis von "um die 20.000 DM" erworben und übergeben bekommen. Dieser Erwerb sei für den Beklagten erfolgt, der an einem "Beuys-Anzug" interessiert gewesen sei. Die Aussage des Zeugen P. deckt sich hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Besitzübergangs mit den Bekundungen des Zeugen O.. Allerdings hat der Zeuge O. bekundet, der von P.gezahlte Preis für den Beuys-Anzug habe 30.000,- DM betragen. Hieraus folgt jedoch nicht, daß P. hinsichtlich der Herkunft des "Filzanzugs" den er unstreitig dem Beklagten überlassen hat, unwahre Angaben gemacht hat. Ein Motiv für eine solche Falschaussage ist nicht zu erkennen. Dagegen liegt es auf der Hand, daß P. im Hinblick auf mögliche Ersatzforderungen des Klägers (§ 816 Abs. 1 BGB) im Falle einer Genehmigung der Veräußerung des Anzugs an den Beklagten ein lnteresse daran hat, den erhaltenen Kaufpreis möglichst gering anzugeben.

 

Der Beuys-Anzug, den der Zeuge P. von dem Zeugen O. erhalten hat, ist derjenige, den der Zeuge O. zuvor dem Kläger aus dessen Wohnung gestohlen hatte. Dieses steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen O. fest. Es kann insbesondere ausgeschlossen werden, daß O. diesen Anzug, wie der Beklagte behauptet, an den Galeristen F. in Berlin veräußert hat. Allerdings hat der Zeuge O. auch an den Galeristen F. über den Zeugen K. einen Beuys-Anzug mit der Nr. 18 verkauft. Hierbei handelte es sich aber tatsächlich um den "Filzanzug Nr.47", den O. von dem Kölner Kunsthändler S. zum Verkauf in Kommission erhalten und dessen Etikettennummer er in eine "18" gefälscht hatte. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen O. ist glaubhaft. Zwar will der Zeuge K., der nach den Bekundungen des Zeugen O. an der Fälschung der Etikettennummer mitgewirkt haben soll, von einer solchen Fälschung nichts gewußt haben, dieser Zeuge machte jedoch insgesamt einen wenig glaubwürdigen Eindruck. Er war ganz offensichtlich bemüht, seine Beteiligung an dem Verkauf des Anzugs an den Zeugen F. möglichst herunterzuspielen. Dagegen ist ein Motiv des Zeugen O., den Zeugen K. zu Unrecht zu belasten, nicht ersichtlich. Für die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen O., daß es sich bei dem an F. veräußerten Beuys-Anzug nicht um denjenigen gehandelt hat, der von ihm zuvor dem Kläger gestohlen worden war, spricht schließlich auch entscheidend der Zeitfaktor. Der Diebstahl des Anzugs erfolgte nämlich bereits im April 1988, wie die Zeugen W. und O. übereinstimmend bekundet haben. Der Verkauf des Anzugs an den Zeugen F. fand dagegen nach der glaubhaften Aussage des Zeugen O. erst im Jahre 1990 statt. Die diesbezügllche Angabe des Zeugen O. ist von dem Zeugen K. bestätigt worden, der bekundet hat, er habe O. etwa 1/2 Jahr vor der Währungsunion, die zum 1 Juli 1990 in Kraft trat, kennengelernt. Es ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, daß O., der den Diebstahl ausführte, um an Geld zu kommen, mit der Veräußerung des Anzugs fast 2 Jahre gewartet haben soll, obwohl Interessenten für das Kunstwerk vorhanden waren. Viel näher liegt es, daß dieser gestohlene "Filzanzug" von O., wie dieser auch bekundet hat, sofort veräußert worden ist, und zwar zunächst an den Kunstsammler F. in Remscheid und sodann wenige Tage später, nachdem der Kläger in Bezug auf F. Verdacht geschöpft hatte, an den Zeugen P.

 

Dahingestellt bleiben kann es vorliegend, ob der Beklagte wußte, daß der "Filzanzug Nr. 18", der ihm von P. übergeben wurde, dem Kläger gestohlen worden war. Selbst wenn er hinsichtlich seines Besitzrechts gutgläubig gewesen sein sollte, so war er nach Treu und Glauben gleichwohl verpflichtet, dem Kläger als Eigentümer des Anzugs Auskunft darüber zu erteilen, an wen er den Anzug veräußert oder übergeben hat. Allerdings kann der Kläger im Falle der Gutgläubigkelt des Beklagten keine Schadenersatzansprüche gegen diesen geltend machen. Auch ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen den Beklagten untergegangen, wenn dieser durch Weitergabe der Sache zur Herausgabe nicht mehr imstande ist. Die Kammer teilt jedoch die vom OLG Hamm in seinem In dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Zeugen P. ergangenen Urteil vom 14. Dezember 1992 - 5 U 251/91 - vertretene Auffassung, daß der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gilt, eine nachwirkende Treuepflicht des früheren Besitzers zur Auskunft über die Person begründet, an die er die Sache weitergegeben hat. Ohne diese Auskunft, die der Beklagte als früherer Besitzer unschwer erteilen kann, wäre es dem Kläger als Eigentümer praktisch unmöglich, seinen Herausgabeanspruch gegen den neuen Besitzer geltend zu machen. Für die Frage der Auskunftspflicht des Beklagten ist es unerheblich, ob dieser den Anzug, wie der Kläger behauptet, für sich oder, wie der Beklagte behauptet, ohne Einsatz eigener Geldmittel gefälligkeitshalber für den Schweizer Kunstsammler H. erworben hat. Auch wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, so war dieser doch Besitzmittler im Sinne des § 868 BGB und keinesfalls bloßer Besitzdiener des Kunstsammlers. Eine Besitzdienerschaft im Sinne des §855 BGB erfordert nämlich ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Palandt-Bassenge, Rdnr. 1 zu § 855). Von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis kann aber nicht die Rede sein, wenn jemand unentgeltlich in Köln einem Kunstsammler in der Schweiz dabei behilflich ist, ein Kunstwerk zu erwerben. Er handelt in diesem Fall vielmehr auf Grund eines Auftrages im Sinne des § 662 BGB. Die bloße schuldrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes (§ 667 BGB) reicht für die Annahme einer Besitzdienerschaft aber gerade nicht aus (vgl. BGH Betr 56,963). Als Besitzmittler war der Beklagte aber unmittelbarer Besitzer und damit dem gemäß § 985 BGB bestehenden Herausgabeanspruch des Klägers als Eigentümer ausgesetzt.

 

Auch die weitere einschränkende Voraussetzung, unter der jeder Auskunftsanspruch steht, nämlich daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger weiß nicht sicher, wo sich der ihm entwendete "Filzanzug Nr.18" derzeit befindet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen in dem von Ihm vor dem Landgericht Wuppertal geführten Rechtsstreit gegen den Kunstsammler F.(2 0 49/93 LG Wuppertal). Zwar hat der Kläger in dem dortigen Verfahren vortragen lassen, F. habe den Beuys-Anzug, nachdem er ihn zunächst dem Zeugen O. zurückgegeben habe, über den Zeugen P. wieder erworben, diese Behauptung beruht aber auf einer reinen Vermutung seinerseits und keineswegs auf einer sicheren Kenntnis. Zu beachten ist diesbezüglich nämlich einmal, daß der Klägervortrag vor dem Landgericht Wuppertal in der Klageschrift vom 5. Februar 1993 zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem ihm von dem Zeugen P. noch keine Auskunft bezüglich den Besitzerwerb durch den Beklagten erteilt worden war. Zum anderen war der Kläger, wie sich aus dem Schriftsatz seiner Wuppertaler Prozeßbevollmächtigten vom 3. Juni 1993 (Bl. 75/76 der Beiakte 2 O 49/93 LG Wuppertal) ergibt, zu seiner Behauptung betreffend den erneuten Besitzerwerb durch F. allein deshalb gekommen, weil ihm dieser erklärt hatte, er habe den Anzug bereits durch einen Händler nach New York verkauft, ohne daß der Kläger die Richtigkeit der Auskunft von F. hatte überprüfen können.

Der Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten war zum Zeitpunkt der am 18. August 1993 erfolgten Klagezustellung auch noch nicht erfüllt. Eine solche Erfüllung war insbesondere nicht durch das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 2. Juli 1993 eingetreten. In diesem Schreiben hatte der Beklagte nämlich erklären lassen, ihm sei trotz Anspannung seines Gedächtnisses nicht erinnerlich, ob er einem Dritten gefälligkeitshalber behilflich gewesen sei, den "Filzanzug Nr. 18" des Künstlers Joseph Beuys zu erwerben und wer gegebenenfalls dieser Dritte gewesen sein könnte. Diese Auskunft war falsch und beruhte nach der eigenen Darstellung des Beklagten in dem Klageerwiderungsschriftsatz auf einen Irrtum. Erkennt der Schuldner seine Auskunft aber als unrichtig, so ist er zur Wiederholung der Auskunft verpflichtet (vgl. Palandt-Heinrichs, Rdnr. 22 zu § 261; BGH NJW 1986, 424). Diese Wiederholung erfolgte erst nach Rechtshängigkeit durch die Klageerwiderung und die Angabe der Anschrift des Schweizer Kunstsammlers H. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1994. so daß Erledigung eingetreten ist.

 

Begründet ist auch der Klageantrag zu 2). Der Kläger kann von dem Beklagten in analoger Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verlangen, daß dieser die Richtigkeit der von ihm durch die Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten vom 2. Juli 1993 und 5. Oktober 1993 erteilten Auskunft über den Verbleib des "Filzanzuges Nr.18" des Künstlers Joseph Beuys an Eides Statt versichert. Dieses deshalb, weil Grund zu der Annahme besteht, daß er die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. Es besteht der erhebliche Verdacht, daß der Beklagte bestrebt ist, den Namen des Erwerbers des "Filzanzugs" vor dem Kläger zu verheimlichen, um dem Erwerber den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Diesen Verdacht hat die Kammer deshalb, weil dem Beklagten kaum zu glauben ist, daß seine erste Auskunft, sich an den Besitz und den Verbleib eines Kunstwerkes des bekannten Künstlers Joseph Beuys nicht zu erinnern, zutreffend war. Der Beklagte teilt weiterhin nicht mit, welche Informationen, die er von F. erhalten haben will, sein Erinnerungsvermögen angeblich aufgefrischt haben. Auffallend ist schließlich auch, daß der Kunstsammler H., für den der Beklagte den Beuys-Anzug erworben haben will, am 18. Februar 1993 in Zürich gestorben ist und daß in dessen Aufzeichnungen, nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Klägers, keine Kunstwerke von Beuys auftauchen, obwohl er penibel über alle Kunstwerke Buch geführt haben soll.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.